Vater und Sohn streiten ums Erbe der Großeltern
onlineurteile.de - Beim Tod einer Witwe erbten ihre drei Kinder (nach gesetzlicher Erbfolge) zu jeweils gleichen Teilen. Danach sah es aber zunächst nicht aus: Sohn K wusste, dass die Eltern ein handschriftliches Testament verfasst und darin seine zwei Geschwister als Erben eingesetzt hatten. K, der sich mit den Eltern nicht gut verstanden hatte, nahm an, das Testament sei wirksam.
Deshalb schlug er die Erbschaft aus allen "Berufungsgründen" aus. Das bedeutet: Jemand weist ein Erbe zurück, und zwar unabhängig davon, wie er zum Erben berufen wurde - ob sich seine Stellung als Erbe nun der gesetzlichen Erbfolge verdankt, einem Erbvertrag oder ob er qua Testament als Erbe eingesetzt wurde.
Diesen Schritt bereute Herr K bald, als er erfuhr, dass er sich geirrt hatte und das Testament der Eltern unwirksam war. Nun focht er seine Erklärung (das Erbe auszuschlagen) an, die er in Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage abgegeben hatte. Das Nachlassgericht akzeptierte dies und erteilte ihm einen Erbschein, der ihm ein Drittel des Nachlasses verschafft hätte. Doch nun kam ihm sein eigener Sohn in die Quere und legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 167/10). Wenn jemand ein Erbe "aus allen Berufungsgründen" ausschlage, zeige er damit, dass er auf den Nachlass keinen Wert lege. Dadurch habe Herr K seine Erbenstellung verloren, so dass sein Anteil am Erbe auf seine Kinder übergegangen sei.
Dass er sich über seine Stellung als gesetzlicher Miterbe getäuscht habe, ändere daran nichts. Wer erkläre, ein Erbe aus allen Berufungsgründen auszuschlagen, bringe damit zum Ausdruck, dass ihm der rechtliche Grund gleichgültig sei, auf dem seine Stellung als Erbe beruhte. Also gelte sein "Nein" für alle Berufungsgründe, auch für diejenigen, die ihm unbekannt waren. So eine Erklärung sei nicht wegen Irrtums anfechtbar.