Vater vererbte sein Grundstück einem anderen ...
onlineurteile.de - Er war der einzige Sohn. Deshalb erschütterte es ihn schon, dass der Vater das schöne Stück Land einem Bekannten vermacht hatte. Um seinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen zu können, wollte er nach dessen Tod im Grundbuch nachsehen, was dort über das Grundstück vermerkt war. Grundbuchamt und Landgericht verweigerten ihm jedoch die Einsicht ins Grundbuch.
Inzwischen war bereits der Erbe des Grundstücks als neuer Eigentümer eingetragen. Den solle der Sohn selbst befragen, beschied ihn das Landgericht: Der Erbe sei verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Das Berliner Kammergericht entschied jedoch, dass der Sohn das Grundbuch einsehen darf (1 W 294/03). Zwar hätten die eingetragenen Eigentümer ein Recht darauf, dass nicht jeder über ihre Vermögensverhältnisse Bescheid wisse. Aus bloßer Neugier dürfe daher keiner im Grundbuch blättern. Hier liege aber ein triftiger Grund vor, der die Einsicht ins Grundbuch rechtfertige. Der Sohn müsse sich nun selbst ein Bild davon machen, wer im Grundbuch eingetragen und wie hoch sein Pflichtteil in etwa sei. Dass er auch vom Erben des Grundstücks Auskunft verlangen könne, mache die Einsicht ins Grundbuch keineswegs überflüssig.