Vater will Unterhalt für Sohn kürzen
onlineurteile.de - Laut Urteil des Familiengerichts hatte der geschiedene Mann für seinen Sohn monatlich 288 Euro Kindesunterhalt zu zahlen. Als der junge Mann volljährig wurde, versuchte der Vater, mit einer (Abänderungs-)Klage die Unterhaltslast loszuwerden.
Das Oberlandesgericht Dresden sah dafür keine Möglichkeit (10 WF 122/03). Durch den Geburtstag des Sohnes ändere sich an der Verpflichtung des Vaters nichts, weil der Junge nun eine Berufsfachschule besuche. Dies sei keine Lehre, bei der der Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalte. Die Ausbildung an der Berufsfachschule vermittle (in mindestens einem Jahr) allgemeine und fachliche Lerninhalte und ermögliche den Schülern den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Sie gehöre zur allgemeinen Schulausbildung, was für den Vater bedeute: Es gelte weiterhin "gesteigerte Unterhaltspflicht" wie bei minderjährigen Kindern.