Verärgerte eBay-Verkäuferin ...

... schwärzt Käufer an: Sie muss falsche Behauptung zurücknehmen

onlineurteile.de - Für 1.525 Euro kaufte ein eBay-Nutzer einer "Powersellerin" (= Anbieter mit überdurchschnittlichem Handelsvolumen) eine Stereoanlage ab. Doch die Anlage kam beschädigt beim Käufer an. Die Transportversicherung der Deutschen Post übernahm den Schaden nicht, weil die Geräte schlecht verpackt waren. Da trat der Mann vom Kauf zurück und wollte sein Geld wieder haben.

Ins eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin schrieb er: "Totalschaden w.unzur. Verpackung ... Rechtsanwalt eingesch.". Da schlug die Anbieterin erbost zurück: "Echter Unfug. ... Wohl eine große Kunst, mit mir nicht zufrieden zu sein", schrieb sie im Internet. Und ins Bewertungsprofil des Käufers: V. habe "wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. AUFPASSEN!!!" Daraufhin zog der Käufer vor Gericht und focht nicht nur den Kaufvertrag an, sondern verlangte auch den Widerruf dieses aus der Luft gegriffenen Vorwurfs.

Beim Landgericht Konstanz siegte er auf ganzer Linie (11 S 31/04). Den Kaufvertrag habe er wirksam widerrufen, die Verkäuferin müsse die Anlage zurücknehmen und den Kaufpreis herausrücken. Und außerdem müsse sie ihre ehrenrührige Behauptung in der eBay-Bewertung zurücknehmen, der Transportschaden sei "getürkt". Das habe die Verkäuferin besser gewusst, denn die Postfiliale Konstanz habe eindeutig einen Transportschaden festgestellt. Ihre Bewertung des V. sei falsch und würde weitere Aktivitäten von V. bei eBay negativ beeinflussen.