Verbilligte Sammelfahrt zur Baustelle

Dient die "Subvention" des Arbeitgebers betrieblichen Zwecken, muss sie nicht versteuert werden

onlineurteile.de - Die Baustelle lag so weit "ab vom Schuss", dass es für die Bauarbeiter unmöglich war, den Arbeitsort täglich um sechs Uhr früh mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Deshalb organisierte der Arbeitgeber eine Sammelbeförderung für sie. Dafür mussten die Arbeitnehmer pro Fahrtag eine Mark zahlen - ein Fahrpreis, der die Kosten nicht deckte.

Aus diesem Grund witterte das Finanzamt einen Trick: Der Bauunternehmer habe verbilligtes Entgelt für die Fahrten vereinbart, um so die Zahlung von Umsatzsteuer zu vermeiden. Wer seinem Personal "auf Grund des Dienstverhältnisses" einen finanziellen Vorteil zukommen lasse, müsse dafür aber Umsatzsteuer zahlen. Das gelte nicht nur für "unentgeltliche Leistungen" des Arbeitgebers, sondern auch für verbilligte. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer seien die tatsächlichen Kosten der Beförderung.

Der Unternehmer zog gegen den Steuerbescheid vor Gericht und setzte sich beim Bundesfinanzhof (BFH) durch (V R 15/06). Die Argumentation der Finanzbeamten treffe zwar zu, so der BFH, aber nur, wenn es um unentgeltliche oder verbilligte Leistungen des Arbeitgebers für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer gehe.

Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte diene nicht deren privatem Bedarf, sondern ausschließlich betrieblichen Notwendigkeiten. Daher unterliege die Leistung nicht der Umsatzsteuer.