"Verbindungsnetzbetreiber" geht leer aus
onlineurteile.de - Der Inhaber eines Telefonanschlusses bekam eine gesalzene Rechnung für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Allerdings nicht von seiner Telefongesellschaft, sondern von einem so genannten Verbindungsnetzbetreiber. Das Unternehmen vermietet Mehrwertdienstenummern an andere Telekommunikationsanbieter und leitet Anrufe aus allen Fernmeldenetzen bzw. Interneteinwahlen zu diesen Mehrwertdienstenummern weiter.
Für den Telefonkunden ist nicht zu erkennen, dass bei der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer - außer der eigenen Telefongesellschaft - noch ein anderes Telekommunikationsunternehmen mitwirkt. Auch im konkreten Fall argumentierte der Kunde, er wisse überhaupt nicht, für welche Dienstleistung er da zahlen solle. Der Verbindungsnetzbetreiber hielt dagegen, durch die Anwahl von Mehrwertdienstenummern schließe der Telefonkunde mit ihm einen Vertrag über Verbindungsdienstleistungen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof entschieden (III ZR 3/05).
Durch die Anwahl von Mehrwertdienstenummern komme nur ein Vertrag mit dem entsprechenden 0190-Anbieter zustande, nicht mit dem Verbindungsnetzbetreiber. Dem durchschnittlich informierten Internetnutzer und Telefonkunden sei die Leistungskette zwischen dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Netzbetreiber unbekannt (außer, er wähle gezielt im call-by-call-Verfahren einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber aus). Der Kunde wisse nicht, dass zwischengeschaltete Unternehmen Verbindungen zu den Mehrwertdiensten herstellten. Als "Erfüllungsgehilfen" von Telefongesellschaften oder Mehrwertdiensteanbietern hätten diese Unternehmen keinen eigenen Anspruch auf Entgelt.