Verbraucherschutz gewinnt in Luxemburg:

Rückgabe eines mangelhaften Herds - Kundin muss kein Nutzungsentgelt zahlen

onlineurteile.de - Im Sommer 2002 hatte die Kundin beim Versandhändler Quelle ein "Herd-Set" gekauft. Eineinhalb Jahre später (also noch in der Garantiezeit) verweigerte der Herd den Dienst - der Defekt konnte nicht repariert werden. Die Kundin gab das Gerät zurück. Der Versandhändler lieferte ein neues, verlangte aber von der Kundin rund 70 Euro Nutzungsentgelt für den kaputten Herd.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nahm sich der Sache an und führte im Namen der Kundin einen Musterprozess um das Nutzungsentgelt. Er pochte auf die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf: Demnach sei es unzulässig, im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware deren Gebrauch in Rechnung zu stellen.

Das könne Verbraucher davon abhalten, ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen, fand auch der Bundesgerichtshof (BGH). Doch nationale Bestimmungen (§ 346 BGB) widersprächen der EU-Richtlinie und sähen ein Nutzungsentgelt vor. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte das Problem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (C-404/06).

Der EuGH betonte den Zweck der EU-Richtlinie, beim Verbraucherschutz ein hohes Niveau zu erreichen. Wertersatz für den Gebrauch eines mangelhaften Produkts sei damit nicht vereinbar. Nachbesserung oder Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Produkt müssten innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Die Kunden seien so zu stellen, als hätte der Verkäufer die Ware von Anfang an "in vertragsgemäßem Zustand" geliefert. Dazu sei der Verkäufer durch den Kaufvertrag verpflichtet - erfülle er diese Pflicht nicht, müsse er allein die Folgen tragen. Der Austausch der Ware müsse für den Kunden unentgeltlich sein. (Nun ist der deutsche Gesetzgeber gefragt, der das europäische Verbraucherschutzrecht in deutsches Recht umsetzen muss.)