Verbraucherzentrale protestiert gegen Gratis-Blutdruckmessung

Kein unlauterer Wettbewerb der Betriebskrankenkassen

onlineurteile.de - Gratis Blutdruck und Blutzucker messen - damit warb die Mitgliederzeitung einer Betriebskrankenkasse. Die Leser konnten sich einen Gutschein ausschneiden und in einer bestimmten Apotheke einlösen. Dies missfiel einer Verbraucherorganisation, die bei Gericht Protest einlegte: Man müsse der Krankenkasse untersagen, solche Gutscheine unter die Leute zu bringen. Mit diesem Lockmittel werde der Umsatz einer Apotheke gesteigert, das sei unlauterer Wettbewerb. Die Krankenkasse dagegen bewertete ihre Aktion als positiven Beitrag zur Gesundheitsvorsorge.

So sah es auch der Bundesgerichtshof: Gesetzliche Krankenkassen erfüllten einen öffentlich-rechtlichen Auftrag und unterlägen - anders als Privatunternehmen - nicht den Gesetzen des Wettbewerbsrechts (I ZR 164/03). Das schließe das Sozialgesetzbuch explizit aus. Maßnahmen wie die Gutschein-Aktion dienten der Vorbeugung und genau das sei der Auftrag der Krankenkassen.

Falls sich nun andere Apotheken über eine Ungleichbehandlung beschweren wollten, könnten sie sich zwar auf mehrere Artikel des Grundgesetzes berufen (ob mit Erfolg, sei hier nicht zu entscheiden), nicht aber auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.