Verbrennen von Pflanzenabfällen ist unzulässig
onlineurteile.de - Bis 2003 durften in Nordrhein-Westfalen landesweit pflanzliche Abfälle aus Kleingärten an bestimmten Tagen verbrannt werden. Dann wurde die einschlägige Verordnung aufgehoben. Die Stadt Preußisch Oldendorf ließ das Verbrennen von Grünabfällen ab 2008 wieder zu: an vier Tagen im Oktober eines jeden Jahres. Dagegen klagte ein Bürger der Stadt, der (mit ärztlichem Attest belegt) an Atemwegserkrankungen leidet und an den so genannten "Brenntagen" keine Luft bekommt.
Die Kommune vertrat im Prozess den Standpunkt, dass es wegen der ländlichen Siedlungsstruktur - mit vielen Hecken und Bäumen auf großflächigen Grundstücken - für die Grundstückseigentümer unmöglich ist, alle Grünabfälle zu verwerten oder zu den Annahmestellen zu bringen. Doch das Verwaltungsgericht Minden kippte die städtische Regelung (11 K 2003/08).
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfe das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur noch in Einzelfällen zugelassen werden, nicht aber flächendeckend für alle Grundstücke und Bewohner eines Gemeindegebiets. Das gelte auch für Kommunen mit ländlicher Siedlungsstruktur. Im übrigen nähmen mit der Größe der Grundstücke die Möglichkeiten zu, die Abfälle selbst zu verwerten. Auch der Transport zu den Annahmestellen im Kreisgebiet sei wirtschaftlich zumutbar. (Preußisch Oldendorf hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)