"Verdachtskündigung"
onlineurteile.de - Bei einer Auseinandersetzung im Betrieb hatten sich die Kolleginnen unverblümt kritisch über seine Leistungen geäußert. Deshalb fiel der Verdacht auf den Arbeitnehmer, als die Messerstecherei begann: Auf dem Firmenparkplatz schlitzte jemand Autoreifen auf. Und immer traf es - in elf Fällen zwischen September 2001 und April 2003 - Autos der Kolleginnen. Die Frauen erstatteten Anzeige.
Darüber informierte die Polizei das Unternehmen und schickte die Ermittlungsakte. Außerdem installierte sie auf dem Parkplatz eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen glaubten, den verdächtigten Mitarbeiter auf den Aufzeichnungen zu erkennen. Ohne greifbares Resultat wurde seine Wohnung durchsucht. Der Mann bestritt die Taten und fuhr in Urlaub. Da hatte ihm der Arbeitgeber schon den blauen Brief angekündigt.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub erklärte der Mitarbeiter, er wolle sich zu den Vorwürfen nicht mehr äußern. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachts auf Straftaten fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage: Man habe ihn zu den Vorwürfen nicht ausreichend angehört, behauptete er, nicht einmal die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft habe er einsehen können. Also sei die Kündigung nicht berechtigt.
Die Ermittlungsakte habe er nicht gebraucht, um zu dem Verdacht Stellung zu nehmen, widersprach das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 961/06). Was ihm vorgeworfen wurde, wisse er ohnehin. Da müsse der Arbeitgeber mit der Kündigung nicht warten, bis der Arbeitnehmer die Akten studiert habe.
Gegen ihn bestehe der schwerwiegende - auf objektive Tatsachen gegründete - Verdacht, seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen der Reifen vorsätzlich geschädigt zu haben. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung (auch wenn ihn der Strafrichter inzwischen aus Mangel an Beweisen freigesprochen habe).