Vergammeltes Feriendomizil

Urlauber wollte Ausweichquartier nicht mal sehen: Reisepreis wird nur wenig gemindert

onlineurteile.de - Bei einem Reiseveranstalter hatte der Familienvater zwei Wochen Urlaub in einer kroatischen Appartementanlage gebucht. Im Sommer 2005 kam die Familie dort an und war entsetzt über den vergammelten Zustand des Feriendomizils. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft, die Türe zum Badezimmer teilweise vermodert. Die Couch war übersät mit Spermaflecken. In der Küchenzeile fehlten Schubladen, die Schränke waren nicht richtig zu schließen, überall fehlten Glühbirnen.

Zwei Tage nach der Ankunft rügte der Familienvater die Mängel beim Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort. Der bot ihm ein Ausweichquartier an, das "ab übermorgen frei wäre". Doch der frustrierte Urlauber wollte nicht umziehen und schaute sich das Ersatzquartier nicht einmal an. Nach zehn Tagen reiste die Familie vorzeitig ab. Vom Reiseveranstalter erhielt der Kunde 202 Euro als Trostpflaster für die ungepflegte Unterkunft.

Der Familienvater zog vor Gericht und verlangte weitere 854 Euro. Seine Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (231 C 1828/06). Im Prinzip könnte der Urlauber wegen der vielen Mängel des Appartements den Reisepreis erheblich mindern, so die Amtsrichterin. Allerdings habe man ihm ab dem vierten Tag eine Alternative angeboten.

Obwohl das Ersatzquartier in der gleichen Anlage lag wie das ursprüngliche Domizil, habe der Kunde nicht ohne weiteres unterstellen dürfen, dass "es wohl genauso vergammelt sein würde". Zumindest hätte er sich davon überzeugen müssen. Ein Umzug während des Urlaubs sei auch nicht unzumutbar. Da der Urlauber das Ersatzquartier ohne triftigen Grund ausgeschlagen habe, dürfe er nur den Reisepreis für die ersten vier Tage mindern. 202 Euro habe der Reiseveranstalter schon gezahlt, damit seien alle Ansprüche abgegolten.