"Vergleichen Sie"

Irreführende Werbung eines Selbstbedienungs-Warenhauses

onlineurteile.de - Der Inhaber eines Selbstbedienungs-Warenhauses hatte sich als Werbemasche einen direkten Preisvergleich mit einem Konkurrenten in der Nähe ausgedacht. Er stellte an den Eingang zwei Einkaufswagen, gefüllt mit den gleichen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln. Davor prangte ein Schild mit der Aufschrift: "Vergleichen Sie. Gegenüber unserem Mitbewerber sparen Sie bei uns 6,11 Euro. Das sind 9,5 %".

An jedem Einkaufswagen hing eine vergrößerte Kopie eines Kassenbons aus dem jeweiligen Kaufhaus. Beide Bons trugen z.B. das Datum "1.4.2003". An diesem Tag war der Preisvergleich zutreffend. Schon bald setzte der Konkurrent die Preise einiger Artikel herab, die zu dem Sortiment im Einkaufswagen gehörten. Außerdem dokumentierte er die Werbeaktion mit Fotos und klagte auf Unterlassung: Derlei Werbung stelle unlauteren Wettbewerb dar.

Der Bundesgerichtshof gab dem Konkurrenten Recht (I ZR 133/04). Jeder Kunde, der einen flüchtigen Blick auf den Einkaufswagen werfe, gehe davon aus, dass der Preisvergleich aktuell sei. Eine Einsparung in der angegebenen Höhe erzielten die Verbraucher jedoch höchstens einen oder zwei Tage lang. Das sei irreführende Werbung, auch der Kassenbon ändere daran nichts. Denn wenn es um Waren des täglichen Gebrauchs gehe, nehme der Durchschnittsverbraucher Reklame nur flüchtig wahr. Das nicht gerade blickfangmäßig herausgestellte Datum auf der Kopie des Kassenbons werde wohl meist übersehen.

Dass im Warenhaus fotografiert worden war, sei nicht zu beanstanden, meinten die Bundesrichter. Anders als durch Fotos hätte der Konkurrent den Wettbewerbsverstoß gar nicht belegen können. Zudem könne man heutzutage mit kleinen Digitalkameras oder Kameras in Mobiltelefonen ohne großen Aufwand brauchbare Aufnahmen machen, ohne Aufsehen zu erregen, Dritte zu belästigen und so den Verkauf im Warenhaus zu stören.