Vergoldete Medaille statt Medaille aus Gold

Gewährleistungsausschluss bezieht sich grundsätzlich nur auf Sachmängel

onlineurteile.de - Beim Internet-Auktionshaus eBay sichtete H das Angebot an Münzen und wurde schließlich fündig. Ein Verkäufer hatte eine Medaille aus massivem Gold annonciert: "Albrecht Dürer: die Geburt Mariens 1503; 999,9 - 52,6 g ... Die Lanzmedaille in Gold hat den Durchmesser von 49 mm". H kaufte die Medaille (Kostenpunkt: 722 Euro) und stellte fest, dass sie nicht vollständig aus Gold bestand, sondern lediglich vergoldet war.

Als H deshalb das Geschäft rückgängig machen wollte, pochte der Verkäufer auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss jeder Gewährleistung. Außerdem habe er in seinem Internet-Angebot keinen bestimmten Goldgehalt versprochen, sondern nur die Aufschrift auf der Medaille wiedergegeben. Nach einem Urteil des Landgerichts Krefeld durfte H jedoch vom Kauf zurücktreten (1 S 44/07).

Die Beschreibung der Medaille könne man nur so verstehen, dass es sich um eine Medaille mit einem Goldgehalt von 999,9 handelt, erklärten die Richter. Daher sei mit dem Kaufvertrag auch der angegebene Goldgehalt als "Beschaffenheit der Kaufsache" vereinbart worden. Davon weiche die Medaille ab. Dass sie nur vergoldet sei, stelle einen Mangel dar, der den Käufer dazu berechtige, sie zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern.

Der pauschale Gewährleistungsausschluss ändere daran nichts: Der erfasse nur Sachmängel, greife aber nicht, wenn der Kaufsache eine "vereinbarte Soll-Beschaffenheit" fehle. Andernfalls wäre es für den Käufer "ohne Sinn und Wert", überhaupt eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache zu vereinbaren - weil dies prinzipiell unverbindlich wäre, könnte man die Vereinbarung einfach durch den Gewährleistungsschluss wieder aushebeln.