Verhängnisvolle Feuerzangenbowle
onlineurteile.de - Um Heilig Abend nicht schon wieder allein zu Hause zu sitzen, buchte ein Apotheker einen Gruppen-Skiurlaub. Der Reiseveranstalter stellte Bergführer und Koch. Am 24.12.2000 unternahm die Truppe nach dem Abendessen eine Nachtwanderung zu einer Skihütte. Dort bereitete der Koch zur Feier des Tages eine Feuerzangenbowle zu. Mit einer Schöpfkelle goss er brennenden (80-prozentigen) Alkohol über den Zuckerhut. In der anderen Hand hielt er die Flasche, um nachzugießen. Plötzlich loderte das Feuer aus der Kelle bis zur Flasche hoch - sofort schoss aus der Flasche eine Stichflamme hervor und traf den Urlauber im Gesicht und an der Schulter.
Brandwunden im Gesicht sind besonders schmerzhaft. Zudem konnte der Apotheker - wegen der notwendigen Gesichtsverbände - längere Zeit nicht arbeiten. Er forderte vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld. Der winkte ab: Der Kunde habe keine Dauerschäden davon getragen und sei außerdem selbst schuld, weil er sich in der Nähe des Zuckerhuts aufgehalten habe ... Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht durch (231 C 701/03).
Der Verletzte sei am anderen Ende des Tisches gestanden, das sei keineswegs leichtsinnig. Niemand könne mit einer Stichflamme rechnen, die wie ein Flammenwerfer eineinhalb Meter weit reiche. Der Koch dagegen habe fahrlässig gehandelt: Flaschen mit hochbrennbarer Flüssigkeit dürften nicht so nah an offenen Flammen gehalten werden, dass das Feuer überschlagen könne. Das Fehlverhalten des Mitarbeiters müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. Obwohl kein Dauerschaden beim Kunden zurückblieb, seien wegen der Schmerzen im besonders empfindlichen Gesicht 3.000 Euro Schmerzensgeld angemessen.