Verhängnisvolle Kletterpartie

Kinderfußballturnier: Zur Aufsichtspflicht in Sporthallen

onlineurteile.de - Ein Sportverein veranstaltete in der kommunalen Sporthalle ein Fußballturnier für Kinder. Der Bereich unter den Zuschauertribünen war zugänglich; deren stählerne Unterkonstruktion lud Kinder geradezu ein, daran zu schaukeln und zu klettern. Dabei stürzte ein kleines Mädchen ab und verletzte sich schwer. In seinem Namen klagten die Eltern auf Schmerzensgeld und hatten beim Oberlandesgericht Saarbrücken Erfolg (4 UH 711/04).

Vergeblich pochte die Kommune darauf, für Sportunfälle hafteten die Benutzer der Halle, also die Vereine. Auch der Veranstalter des Kinderfußballturniers habe eine entsprechende Erklärung unterschrieben. Auf diese Weise werde die Eigentümerin der Halle ihre Verantwortung für die Verkehrssicherheit nicht los, entgegneten die Richter. Sie müsse selbstständig kontrollieren, ob Veranstalter die nötigen Sicherheitsvorkehrungen träfen.

Das stählerne Gestänge der Tribüne stelle eine objektive Gefahrenquelle dar und aus der Sicht eines Kindes zugleich einen großen Anreiz zum Spielen. Es erfülle die Merkmale eines Klettergerüsts. Während eines Fußballturniers spielten immer nur einige Mannschaften. Unbeteiligte Kinder überbrückten die spielfreien Intervalle, indem sie in der Halle herumtobten. Was liege also näher, als sich auch an dem Gerüst auszutoben, wenn den Kindern niemand den Zugang verbiete?

Der Hausmeister habe sich vergeblich bemüht, dem wilden Treiben Einhalt zu gebieten - sein Kommentar: "Was müssen die Kinder einen guten Schutzengel haben, dass nicht noch mehr passiert". Es sei also regelmäßig so zugegangen und damit offenkundig gewesen, dass die Veranstalter ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachkamen. Daher hätte die Stadt als Eigentümerin der Halle das Stahlgerüst absperren müssen, entweder durch Barrieren oder mehr Aufsichtspersonen.