Verheiratete Berufstätige, die auswärts jobben ...
onlineurteile.de - gri -Die Städte Hannover und Dortmund kassieren Steuer für Zweitwohnungen, d.h. für alle Wohnungen, die dem Eigentümer oder Mieter zusätzlich zur Hauptwohnung als Nebenwohnung dienen. Zwei verheiratete Berufstätige setzten sich gegen diese Steuer mit einer Verfassungsbeschwerde zur Wehr. Einer hatte in Hannover, der andere in Dortmund eine Zweitwohnung gemietet, weil sie dort arbeiteten und ihre Ehewohnungen in anderen Städten lagen. Diese waren in beiden Fällen zu weit entfernt vom Arbeitsplatz, um jeden Tag zu pendeln. An Wochenenden und arbeitsfreien Tagen wohnten die beiden Steuerzahler zu Hause, sprich: am Hauptwohnsitz.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Steuersatzungen der Kommunen Hannover und Dortmund für nichtig, sofern sie verheiratete Berufstätige betreffen (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Die Zweitwohnungssteuer benachteilige Verheiratete und verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe, erklärten die Verfassungsrichter.
Es müsse berufstätigen Personen möglich sein, trotz beruflicher Veränderung am Zusammenleben mit dem Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung festzuhalten. Dann bleibe den Steuerzahlern gar nichts anderes übrig, als eine Zweitwohnung zu mieten. Das dürfe nicht durch eine Steuersatzung bestraft werden, die das eheliche Zusammenleben noch mehr belaste. Verheiratete könnten der Zweitwohnungssteuer auch nicht dadurch entgehen, dass sie die Wohnung am Arbeitsort zum Hauptwohnsitz erklärten. Denn Meldegesetze schrieben für verheiratete Personen zwingend vor, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnsitz zu gelten habe.