Verjährungsfrist bei Mängeln einer Einbauküche

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Der Käufer einer Standard-Einbauküche kann dreieinhalb Jahre, nachdem sie vom Verkäufer geliefert und montiert wurde, den Kaufpreis nicht mehr wegen Mängeln der Küche mindern (bzw. teilweise Rückzahlung verlangen); Ansprüche aus Kaufverträgen verjähren nach zwei Jahren, Ansprüche aus Werkverträgen nach drei Jahren; auf die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk kann sich der Käufer einer Standard-Einbauküche nicht berufen, auch wenn der Herd an die Stromversorgung angeschlossen wird und Hängeschränke an die Wand gedübelt werden: Die 5-Jahres-Frist gilt allenfalls für Einbauküchen, die speziell für den Küchenraum des Hauses gefertigt und eingerichtet wurden und mit dem Gebäude fest verbunden sind, nicht für Standard-Einbauküchen aus industrieller Fertigung, die man problemlos auch in anderen Küchenräumen aufstellen kann.