Verkäuferin mobbte Kolleginnen

Das rechtfertigt - zumindest nach fruchtloser Abmahnung - eine fristlose Kündigung

onlineurteile.de - Seit über sieben Jahren arbeitete die 31-jährige Verkäuferin in einer Bäckerei mit mehreren Filialen. Schon öfter hatte es Reibereien mit Kolleginnen gegeben. Dann stellte die Bäckerei eine neue Auszubildende ein, mit der die Verkäuferin überhaupt nicht auskam. Ständig hatte die Frau etwas zu meckern. Ausdrücklich forderte die Chefin sie auf, die Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren.

Doch das verbesserte das Arbeitsklima nicht. Bald bat die Filialleiterin die Verkäuferin erneut zu einem Personalgespräch. Danach beschimpfte die Verkäuferin die Auszubildende erst recht: Sie hielt ihr vor, an den Querelen schuld zu sein und gestikulierte dabei mit der Hand vor dem Gesicht der Auszubildenden herum. Das Mädchen brach in Tränen aus.

Am nächsten Tag forderte die Chefin die Verkäuferin ein weiteres Mal auf, ihre Kolleginnen angemessen zu behandeln und Beleidigungen und Drohungen zu unterlassen. Dies sei ihre letzte Chance. Unmittelbar nach dem Gespräch drohte die Verkäuferin wieder einer Arbeitskollegin mit den Worten: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt". Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.

Die Kündigungsschutzklage der Frau scheiterte beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 224/09). Die Angestellte lege seit Monaten "ungezügelt aggressives Verhalten" an den Tag. Das zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Filiale unmöglich. Trotz einer Abmahnung habe sich die Verkäuferin nicht zusammengerissen. Vielmehr sei sie erst recht auf ihre Kolleginnen losgegangen. Die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses sei daher berechtigt.