Verkäuferin steckt Schnapsfläschchen ein

Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigt eine fristlose Kündigung

onlineurteile.de - In der Spirituosen-Abteilung eines Kaufhauses durchforstete eine Verkäuferin die Regale nach Alkoholika mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum. Sie sollte die Abteilung in Ordnung bringen, da in Kürze ein neuer Betriebsleiter erwartet wurde. Alte Schnäpse fand sie jede Menge. "Bevor das alles auf dem Müll landet", dachte sich die Frau, "nehme ich doch lieber was davon mit". 62 Mini-Fläschchen mit Alkoholika verstaute sie in einer Tragetasche, dazu eine angebrochene Packung mit Haushaltstüchern. Als sie nach Betriebsschluss die Tasche mitnehmen wollte, wurde sie von der Teamleiterin zur Rede gestellt.

Schließlich kündigte das Kaufhaus der Verkäuferin fristlos. Die Frau wollte sich das nicht bieten lassen und fand beim Landesarbeitsgericht Gehör. Es handle sich doch um eher wertlose Sachen, meinte der Richter, da müsse der Arbeitgeber wenigstens die Kündigungsfrist einhalten. Das Bundesarbeitsgericht erklärte allerdings, grundsätzlich rechtfertige jeder Diebstahl eine fristlose Kündigung (2 AZR 36/03).

Es sei Sache des Betriebsleiters zu entscheiden, was mit abgeschriebener Ware geschehen solle. Er habe ausgesagt, aussortierte Ware werde an karitative Einrichtungen verschenkt oder auf Betriebsfesten verwendet. Doch selbst wenn der Chef bereit sei, die Ware zu verschenken, dürften Angestellte sie nicht einfach ohne Erlaubnis einstecken. Arbeitnehmer müssten davon ausgehen, dass sie mit einem Diebstahl ihren Arbeitsplatz riskierten; das gelte auch für den Diebstahl geringwertiger Sachen. Ausnahmen bestätigten die Regel: Das Landesarbeitsgericht müsse die Sache nochmals prüfen und entscheiden, ob es für den Arbeitgeber wegen der besonderen Umstände dieses Falles ausnahmsweise zumutbar sei, die Kündigungsfrist einzuhalten.