Verkauf von Karnevalsorden — Gewinn ist steuerpflichtig

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Verkauft eine als gemeinnützig anerkannte Karnevalsgesellschaft Karnevalsorden, ist das kein "steuerfreier Zweckbetrieb", denn die Förderung des Karnevals — laut Satzung Zweck der Karnevalsgesellschaft — wird nicht durch den Verkauf, sondern durch das unentgeltliche Verleihen der Orden erreicht, mit denen die Empfänger bei den Karnevalssitzungen ausgezeichnet werden;

die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer nur befreit, soweit sie gemeinnützigen Zwecken dient, aber nicht, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.