Verkaufsverbot für Samsung

Erfolg für Apple: Samsung darf zwei Tablet-Computer hierzulande nicht mehr anbieten

onlineurteile.de - Die berühmte Firma Apple zog einmal mehr gegen einen ihrer Konkurrenten gerichtlich zu Felde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sollte es dem südkoreanischen Konzern Samsung verbieten, zwei seiner Tablet-Computer zu verkaufen. Die Galaxy-Modelle ahmten das IPad nach, lautete der Vorwurf.

Und das OLG sprach tatsächlich ein Verkaufsverbot aus — obwohl es ausdrücklich feststellte, dass Samsung das für Apple eingetragene Design-Geschmacksmuster nicht kopiert hat (20 U 175/11; 20 U 126/11). Ein Geschmacksmuster besteht jedoch nur aus einer beim Patent- und Markenamt eingereichten abstrakten Zeichnung. Anscheinend ist das Geschmacksmuster für das IPad mit dem verkauften Gerät nicht identisch.

Jedenfalls kam das OLG zu dem Schluss, die Galaxy-Modelle seien vom geschützten Geschmacksmuster gut zu unterscheiden. Nicht aber vom IPad selbst — dem sähen die Tablets von Samsung zu ähnlich. Sie seien ihm so deutlich nachempfunden, dass ihr Verkauf unlauteren Wettbewerb darstelle. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Samsung mit diesen Modellen das glamouröse Ansehen und den guten Ruf von Apple unzulässig ausnutzt.

Weil das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" nur in Deutschland gilt, gilt auch das Verkaufsverbot für die Samsung-Tablets nur im Bundesgebiet. Und nicht, wie von Apple beantragt, für alle EU-Mitgliedsstaaten. Wäre das OLG dagegen zu dem Schluss gelangt, dass das Design der Samsung-Tablets das geschützte Apple-Geschmacksmuster verletzt, wären sie aus allen europäischen Regalen verbannt worden.