Verkehrssünder kommt mit "blauem Auge" davon
onlineurteile.de - Der Polizeistreife fiel abends ein Autofahrer auf, der verbotenerweise am Steuer ein Mobiltelefon benutzte. Die Beamten hielten den Mann an und nahmen seine Personalien auf. Dabei bemerkten sie, dass der Verkehrssünder Alkohol getrunken hatte. Er musste "ins Röhrchen blasen" - die Atemalkoholkonzentration lag bei 0,47 mg/l. Der (bereits einschlägig vorbestrafte) Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einem Fahrverbot von drei Monaten und einer Geldbuße von 500 Euro verdonnert.
Sein Protest - man habe ihn doch bereits rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Euro verurteilt, weil er telefoniert habe - verhallte beim Amtsgericht ungehört. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dieselbe Tat dürfe nicht doppelt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (Ss (B) 2/2006 (3/06)). Das zweite Urteil sei daher aufzuheben.
Die zuständige Verwaltungsbehörde habe nicht gründlich genug geprüft, welche Bußgeldvergehen sich der Mann geleistet habe. Deshalb seien sach- und rechtswidrig zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet worden - anstatt einen beide Ordnungswidrigkeiten zusammenfassenden Bußgeldbescheid zu erlassen. Der Autofahrer habe jedoch beide Verkehrsverstöße zeitgleich (als "Tateinheit") begangen. Dieselbe Tat dürfe nicht mehrfach sanktioniert werden ("Doppelverfolgung").