Verlustreiche Geldanlage

Bank übergab dem Anleger rechtzeitig einen korrekten Verkaufsprospekt

onlineurteile.de - Der Unternehmer hatte schon öfter Geld angelegt und kannte sich in dem Metier aus. Als er erfuhr, dass ein Medienfonds der X-GmbH Beteiligungen anbot, wollte er einsteigen. Vorher rief der Mann seine Hausbank an und erkundigte sich nach Konditionen und Risiko. Eine Mitarbeiterin gab Auskunft. Anschließend schickte sie ihm einen Verkaufsprospekt der X-GmbH und einen Zeichnungsschein zu (das ist quasi der Anlagevertrag).

Sofort unterschrieb ihn der Anleger und erwarb damit Beteiligungen. Bei der Pleite des Medienfonds verlor der Unternehmer eine Menge Geld. Von der Bank forderte er Schadenersatz: Man habe ihn nur mangelhaft über die Anlagerisiken informiert, den Verkaufsprospekt habe er viel zu spät erhalten. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht (19 U 293/10).

Die Bank bzw. deren Mitarbeiterin habe ihre Pflicht, den Anleger über alle wichtigen Umstände seiner Entscheidung richtig und vollständig aufzuklären, erfüllt, so das Gericht. Der Unternehmer verfüge über umfangreiche Erfahrung und habe auch keine 100-prozentig sichere Anlage (etwa zur Altersvorsorge) gesucht. Dass die Bankmitarbeiterin am Telefon auf die komplexen Risiken so einer Geldanlage nicht eingehen könne, müsse er wissen.

Dieses Manko habe der Fondsprospekt aber wettgemacht: Er enthalte alle nötigen Informationen für eine objektgerechte Beratung. Schon auf Seite 8 werde auf das unternehmerische Risiko hingewiesen; auf Seite 66 werde explizit erwähnt, dass Anleger im schlimmsten Fall ihre Einlage verlieren könnten. Auch der Vorwurf des Unternehmers, der Prospekt sei zu spät gekommen, treffe nicht zu.

Er hätte genügend Zeit gehabt, vor dem Erwerb der Beteiligung die Produktinformationen gründlich zu studieren. Nach dem kursorischen Telefongespräch mit der Bank sei das nötig gewesen, aber auch möglich. Denn der Geldanleger hätte sich nicht so schnell entscheiden müssen. Die Beteiligung hätte er noch etwa zwei Wochen lang zeichnen können, wenn er es nicht so eilig gehabt hätte. Den Zeitpunkt des Kaufs habe der Unternehmer selbst bestimmt.