Vermieter besichtigt geräumtes Haus

Das berechtigt die Mieter nicht zu fristloser Kündigung

onlineurteile.de - Ein Ehepaar hatte mit zeitlich befristetem Vertrag eine Doppelhaushälfte gemietet. Im Sommer 2005 sollte das Mietverhältnis enden, doch schon im November 2004 packten die Mieter ihre Sachen und zogen aus. Einige Tage danach betrat der Hauseigentümer mit Mietinteressenten das Haus, um ihnen die Räume zu zeigen. Da kündigten die Mieter "wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens" fristlos und verweigerten ab Januar die Mietzahlung.

Zu Unrecht, stellte das Amtsgericht Soltau fest (4 C 31/05). Ob man angesichts leerer Räume überhaupt von Störung des Hausfriedens sprechen könne, sei äußerst fraglich. Jedenfalls dürfe der Vermieter mit Kauf- oder Mietinteressenten die Räume betreten, selbst dann, wenn die Mieter noch einige Gegenstände im Haus zurückgelassen hätten. Das liege schließlich auch im Interesse der Mieter - je eher das Haus wieder vermietet werde, desto mehr Mietzahlungen ersparten sie sich. Der Vermieter hätte sich mit den Mietern absprechen sollen. Doch ein so geringfügiges Versäumnis rechtfertige keine fristlose Kündigung des Mietvertrags.