Vermieter darf Mieterhöhungen nicht einseitig festsetzen
onlineurteile.de - 1987 mietete ein Ehepaar eine Wohnung. Im Mietvertrag stand: "Die Vermieter behalten sich vor, die Miete alle 2 Jahre zu prüfen und evtl neu festzulegen". Und so geschah es dann auch: Die Miete stieg von zunächst 637 DM auf 935 DM, dann auf 1015 DM und schließlich auf 551 Euro ab Januar 2002. Die Mieter zahlten, was immer auch verlangt wurde - bis ihnen ein Anwalt mitteilte, sie hätten auf die Forderungen nicht eingehen müssen.
Nun forderte das Ehepaar von den Vermietern 10.870 Euro Rückzahlung (für zu viel gezahlte Miete von Januar 1999 bis Juli 2003). Die Vermieter wandten ein, die Mieter hätten den Mieterhöhungsverlangen nie widersprochen und vorbehaltlos gezahlt. Damit hätten sie ihnen stillschweigend zugestimmt, was jeden Anspruch auf Rückzahlung ausschließe.
Von "stillschweigender Zustimmung" könne hier keine Rede sein, widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 199/04). Die käme nur in Betracht, wenn die Vermieter einen Wunsch nach Mieterhöhung geäußert bzw. angefragt hätten, ob die Mieter damit einverstanden seien. Die Vermieter hätten jedoch nicht gefragt, sondern die Miete jeweils einseitig neu festgesetzt.
Dazu fühlten sie sich wegen der Mietvertragsklausel berechtigt. Doch dieseRegelung sei unzulässig. Vermieter dürften Mieterhöhungen nicht einseitig beschließen; diese seien nur wirksam, wenn die Mieter zustimmten. Die Mieter hätten über die Rechtslage nicht Bescheid gewusst und gedacht, "ihnen bleibe nichts anderes übrig". Nur deshalb hätten sie gezahlt - das könne man nicht in eine "Einigung" auf höhere Miete umdeuten.