Vermieter fordert Schadenersatz für Rückbauarbeiten ...
onlineurteile.de - Das Mietverhältnis endete erst am 31. Dezember 2002. Doch schon im April dieses Jahres zog die Mieterin aus und schickte dem Vermieter die Schlüssel. Im beiliegenden Schreiben hieß es, für sie sei das Mietverhältnis hiermit beendet. Der Vermieter bestand zwar auf Mietzahlung bis zum Ende des Jahres, behielt aber die Schlüssel. Im Sommer 2005 verklagte er die ehemalige Mieterin auf Schadenersatz wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen. Sie habe Einbauten nicht entfernt und die Mietsache beschädigt hinterlassen.
Beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte der Vermieter keine Chance (10 U 46/06). Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf eine Verschlechterung der Mietsache gründeten, verjährten innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginne an dem Tag zu laufen, an dem der Vermieter die vermieteten Räume zurückerhalte. Im konkreten Fall also mit der Rückgabe der Schlüssel.
Entgegen der Ansicht des Vermieters ändere die Tatsache, dass im April 2002 das Mietverhältnis noch nicht beendet war, nichts an der Verjährung. Die Mieterin habe den Besitz an der Wohnung mit der Rückgabe der Schlüssel "vollständig und eindeutig aufgegeben". Und der Vermieter habe weder die Schlüssel zurückgewiesen, noch auf andere Weise erkennen lassen, dass er die vorzeitige Rückgabe der Mietsache ablehne. Von da an habe er die Möglichkeit gehabt, sich ungestört ein Bild vom Zustand der Mietsache zu machen, Mängel und Veränderungen festzustellen und Ansprüche geltend zu machen.