Vermieter kündigt Lifteinbau zu spät an
onlineurteile.de - In einem Münchner Mehrfamilienhaus wurde ab September 2004 ein Lift eingebaut. Erst am 18. August hatte die Hausverwaltung den Mietern dies in einem Rundschreiben mitgeteilt. Dabei sind laut Gesetz Modernisierungsmaßnahmen eigentlich mindestens drei Monate vor deren Beginn anzukündigen. Mit einer Mieterhöhung von ca. 108 Euro monatlich sei zu rechnen, hatte die Hausverwaltung geschrieben.
Nur wenn die Miete nicht erhöht werde, werde es die Modernisierungsmaßnahme dulden, antwortete ein Ehepaar, das im zweiten Stock wohnte. Als der Aufzug eingebaut war, weigerte sich das Paar, die höhere Miete zu zahlen. Wenn eine Modernisierung nicht fristgerecht angekündigt und gegen den Willen der Mieter durchgeführt werde, habe der Vermieter keinen Anspruch auf höhere Miete, fanden die Mieter. So sah es auch das Landgericht München, doch der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht (VIII ZR 6/07).
Die Ankündigungsfrist von drei Monaten solle dem Mieter Zeit geben, sich auf die geplante Baumaßnahme einzustellen und sich zu überlegen, ob er die damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wolle. Das bedeute nicht, dass der Vermieter bei verspäteter Ankündigung die Kosten der Modernisierung nicht mehr umlegen dürfe.
Wenn der Vermieter - entgegen den Vorschriften - die Mieter nicht darüber informiere, welche Mieterhöhung zu erwarten sei, verliere er dadurch ja auch nicht das Recht, die Miete heraufzusetzen. Der Gesetzgeber sehe in diesem Fall nur vor, die Mieterhöhung um sechs Monate zu verschieben. Werde eine Modernisierung zu spät angekündigt, dürfe dies keinen größeren Nachteil für den Vermieter nach sich ziehen.