Vermieter legt Kosten der Gartenpflege um

Dafür müssen alle Mieter anteilig zahlen, auch wenn sie den Garten nicht benutzen

onlineurteile.de - Nachdem der Mieter die Kosten der Gartenpflege jahrelang anstandslos gezahlt hatte, gab es im Jahr 2000 bei der Abrechnung der Nebenkosten Streit. Sein Vermieter - Eigentümer der Wohnung, die im ersten Stock einer Wohnanlage mit mehreren Parteien lag - berechnete für die Gartenpflege gut 80 Euro im Jahr. Nun stellte sich der Mieter auf den Standpunkt, er werde für den Garten nicht länger zahlen, da er sich dort gar nicht aufhalten dürfe. Der Vermieter klagte auf Zahlung und pochte auf den Mietvertrag, in dem bei den umzulegenden Nebenkosten auch die "Kosten für Gartenpflege" aufgeführt waren.

Ob der Mieter den Garten nutzen könne oder nicht, spiele überhaupt keine Rolle, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 135/03). Auch Kosten für einen Lift würden umgelegt ohne Rücksicht darauf, welche Mieter wie oft damit fahren. Eine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche verschönere ein Anwesen und verbessere die Wohn- und Lebensqualität auch für Mieter in den oberen Stockwerken. Die Gartenpflege sei im Interesse aller Mieter, daher müssten alle gleichermaßen dafür zahlen. Dies gelte allerdings nur für gemeinschaftliche Gärten, nicht für Grünflächen, die der Vermieter oder andere Mieter ausschließlich für sich nutzten.