Vermieter rechnet nach Auszug Nebenkosten nicht ab
onlineurteile.de - Ein ganzes Jahr war es schon her, dass der Mieter die Wohnung geräumt und übergeben hatte. Doch der Vermieter hatte die Nebenkosten immer noch nicht abgerechnet. Dabei hatte sich der ehemalige Mieter eigentlich erhofft, von den hohen Vorauszahlungen etwas zurückzubekommen. Was konnte der Mieter nun tun? Sollte er vor Gericht die Abrechnung einklagen?
Mutig forderte er gleich die gesamte Abschlagszahlung zurück und wurde belohnt: Als Frist für die Abrechnung der Nebenkosten sei ein Jahr angemessen, erklärte der Bundesgerichtshof. Lege der Vermieter nach einem Jahr immer noch keine Abrechnung vor, könne der ehemalige Mieter die gesamte Vorauszahlung zurückfordern (VIII ZR 57/04). Ein anderes Druckmittel habe der Ex-Mieter nicht; die Abrechnung einklagen zu müssen, sei unzumutbar. Genauso wenig könne man vom Mieter verlangen, die Nebenkosten selbst zu schätzen.
Der Vermieter werde durch diese Regelung nicht benachteiligt. Denn er könne auch im Laufe des Prozesses noch eine Abrechnung nachliefern. Und selbst wenn er verurteilt werde, die gesamte Vorauszahlung herauszurücken, könne er später immer noch mit einer Gegenforderung (in Höhe der tatsächlich angefallenen Nebenkosten) aufrechnen und sie vor Gericht einklagen - sofern er eine ordentliche Abrechnung vorlege.