Vermieter rechnete falsch ab

Leerstehende Wohnungen gehen in die Umlage der Betriebskosten mit ein

onlineurteile.de - Ein Mieter verweigerte die Nachzahlung von Betriebskosten, weil er die Abrechnung seines Vermieters für falsch hielt. Dieser hatte bei der Umlage der Betriebskosten leerstehende Wohnungen im Mietshaus herausgerechnet. So werde seine Wohnung mit Mehrkosten belastet, die durch leerstehende Wohnungen zusätzlich anfielen, beanstandete der Mieter (z.B. verbrauchsunabhängiger Mehraufwand für Zentralheizung).

Das hielt auch das Amtsgericht Leipzig für unzulässig (11 C 4919/03). Der Vermieter habe bei der Abrechnung die Gesamtfläche des Mietshauses um die Flächen der nicht vermieteten Wohnungen reduziert und damit die Betriebskosten falsch umgelegt. Leerstehende Wohnungen dürften weder bei den verbrauchsabhängigen, noch bei den verbrauchsunabhängigen Kosten von der Umlage ausgenommen werden. Denn das Vermietungsrisiko falle ausschließlich in den Bereich des Vermieters. Wegen der falschen Abrechnung musste der Vermieter seine Nachforderung gegen den Mieter in den Kamin schreiben.