Vermieter streicht Wohnung himmelblau!
onlineurteile.de - 2003 war das Ehepaar in die Neubauwohnung eingezogen. Da war sie komplett weiß gestrichen. Fast zehn Jahre später kam es zu einem Rechtsstreit, weil der Vermieter von den Mietern Schönheitsreparaturen verlangte. Da die einschlägige Klausel im Mietvertrag jedoch unwirksam war, verdonnerte das Gericht den Vermieter dazu, Wände und Decken auf eigene Kosten neu anzustreichen.
"Denen zeig ich es", dachte da wohl der Vermieter. Er beauftragte eine Malerfirma damit, die Räume zu renovieren — und zwar in himmelblau. Die Mieter protestierten. Als das nichts half, ließen sie kurzerhand die Wohnung noch einmal (weiß) streichen und verrechneten die Ausgaben für den Handwerker mit der Miete. Dagegen klagte der Vermieter ohne Erfolg.
Er müsse die Wohnung wieder so herstellen, wie die Mieter sie am Anfang übernommen hatten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte (121 C 135/13). Wenn Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet seien, müssten sie diese fachgerecht und (jedenfalls am Ende des Mietverhältnisses) in dezenten Farben ausführen lassen. Das gelte umgekehrt auch für Vermieter, wenn sie selbst renovieren müssten.
Auch Vermieter dürften keine auffälligen Farben oder eigenwilligen Tapetenmuster wählen, die es den Mietern erschwerten, die Räume nach ihrem Geschmack zu gestalten. Ein Anstrich in hellblau oder himmelblau sei kein neutraler oder gedeckter Farbton, mit dem beliebige Einrichtungsgegenstände problemlos zusammenpassten.
Mieter könnten zwar keine bestimmten Farben verlangen. Die Farbe für Decken und Wände müsse aber jedenfalls so gewählt werden, dass sie gut mit unterschiedlichen Möbeln, Gardinen, Teppichen und Bildern zu kombinieren sei. Das gelte erst recht, wenn — wie im konkreten Fall - die Wohnung während der Mietzeit renoviert werde und die Räume beim Einzug der Mieter weiß gestrichen waren. Schließlich habe das Ehepaar die Wohnung dazu passend eingerichtet.