Vermieterin ließ Öltank reinigen
onlineurteile.de - Die Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für die Abrechnungsperiode 2004/2005 enthielt einen ungewöhnlichen Posten. Rund 170 Euro sollte die Mieterin für die Reinigung des Öltanks berappen. Laut Formularmietvertrag waren die Reinigungskosten anteilig auf die Mieter umzulegen. Dennoch legte sich die Mieterin quer: Was die Vermieterin für die Tankreinigung ausgebe, zähle zu den Instandsetzungskosten, für die Vermieter selbst aufkommen müssten.
So sah es auch das Amtsgericht Speyer und wies die Zahlungsklage der Vermieterin ab (33 C 126/07). Vermieter dürften nur Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die ihnen durch den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Diese Kosten müssten regelmäßig anfallen (dabei könnten die Zeitabstände auch größer sein, ein Intervall von vier Jahren habe der Bundesgerichtshof gerade noch akzeptabel gefunden). Das sei bei der Tankreinigung jedoch nicht der Fall. Die letzte Reinigung habe vor fünf Jahren stattgefunden, an die vorletzte habe sich die Vermieterin nicht einmal mehr erinnert.
Das Reinigen des Öltanks sei als Maßnahme der Instandhaltung anzusehen. Damit solle verhindert werden, dass Tank und Zuleitungsrohre verschlammten und verkrusteten. Es gehe also darum, das Funktionieren der Anlage dauerhaft zu sichern. Die Kosten für Maßnahmen, welche die Gebäudetechnik erhielten, müssten Vermieter selbst tragen. Wenn der Formularmietvertrag etwas anderes vorsehe, sei die einschlägige Klausel unwirksam.