Vermieterin sucht die Erben der verstorbenen Mieterin

Der Standesbeamte muss ihr keine Akteneinsicht gewähren

onlineurteile.de - Nach dem Tod der Mieterin hatte ihr Stiefsohn die Wohnung ausgeräumt und bei der Vermieterin die Schlüssel abgegeben. Diese konfrontierte ihn mit einer unbezahlten Betriebskostenabrechnung. Er sei nicht der Erbe, erwiderte der Stiefsohn, also nicht der richtige Ansprechpartner. Seines Wissens wohnten die Erben in Italien, aber eine Adresse habe er nicht.

Nachfragen beim Nachlassgericht blieben ergebnislos. Deshalb wandte sich die Vermieterin an den Standesbeamten und beantragte Einsicht in die Sammelakten zu dem Sterbefall, um so die Erben ermitteln zu können.

Der Antrag wurde abgelehnt, auch die Klage der Vermieterin gegen den Bescheid des Standesamts hatte keinen Erfolg. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 156/07). Das Personenstandsgesetz - das den Zugang zu den Informationen regle, die bei den Standesämtern gesammelt würden - sehe keine Einsicht vor. So habe es der Gesetzgeber gewollt, um die Privatsphäre zu schützen.