Vermieterin übernimmt Schönheitsreparaturen
onlineurteile.de - Eine Vermieterin stritt mit Mietern über eine Mieterhöhung. Die Mieter fanden die geforderte Summe zu hoch und pochten auf den "qualifizierten Mietspiegel" und die darin genannten Vergleichsmieten. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, sie könne mehr verlangen, weil sie "Sonderleistungen erbringe". Immerhin habe sie per Mietvertrag Schönheitsreparaturen und "kleine Instandhaltungsmaßnahmen" auf ihre Kappe genommen. In den Vergleichsmieten seien diese Sonderleistungen nicht enthalten.
Vom Landgericht Frankfurt bekam sie Recht (2-11 S 296/02). Nach wie vor sei es üblich (jedenfalls in Frankfurt), dass Vermieter ihre Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter abwälzten. Entsprechend seien auch die Formularmietverträge ausgestaltet. Wenn ein Vermieter darauf verzichte, sei das eine Zusatzleistung, die den Mietwert der Wohnung hebe und bei der Kalkulation der Miete zu berücksichtigen sei. Daher müssten die Mieter mehr als die im Mietspiegel errechnete Vergleichsmiete zahlen und die Mieterhöhung akzeptieren.