Vermieterin will die Miete erhöhen

Nicht immer muss dem Schreiben ein Mietspiegel hinzugefügt werden

onlineurteile.de - Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft wollte in einem ihrer Häuser die Miete erhöhen. Laut Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden sei es angemessen, die Grundmiete von 374,50 Euro auf 407,54 Euro (pro Quadratmeter: 6,74 Euro) heraufzusetzen, schrieb sie den Mietern. Außerdem wies die Vermieterin darauf hin, dass die Mieter den Mietspiegel in ihrem Kundencenter einsehen oder auch beim Wiesbadener Mieterschutzverein bekommen könnten.

Ein Ehepaar weigerte sich, mehr Miete zu zahlen. Beim Amtsgericht bekamen die Mieter Recht: Das Mieterhöhungsverlangen sei formal nicht korrekt gewesen, weil die Vermieterin den Mietspiegel nicht mitgeschickt habe. Also müsse das Ehepaar der Mieterhöhung nicht zustimmen, so der Amtsrichter. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 74/08).

Werde ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, müssten Vermieter zwar prinzipiell ihren Mietern den Mietspiegel zur Verfügung stellen. Wenn dieser allgemein zugänglich sei, sei das aber nicht zwingend notwendig.

Wesentlich: Mieter müssten Gelegenheit bekommen, die Angaben des Vermieters zu überprüfen. Das sei im konkreten Fall gewährleistet. Den Mietspiegel beim Mieterverein einzusehen oder im örtlichen Kundencenter der Vermieterin, sei für Mieter nicht unzumutbar.