Vermögendes Ehepaar stiftet großzügig

Der Höchstbetrag für den Abzug bei der Einkommensteuer steht jedem Partner einzeln zu

onlineurteile.de - Das wohlhabende Ehepaar verdiente im Jahr 2000 zusammen 257.775 DM. Für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke spendeten die Eheleute in diesem Jahr ca. 75.000 DM, die sie bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machten. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt wollte den Eheleuten den Abzugshöchstbetrag von 20.450 Euro (nach Einkommensteuergesetz § 10 b I 3) nur einmal zubilligen, weil die Beträge alle vom Konto des Ehemannes stammten. Gegen die Festsetzung des Spendenabzugs klagten die eifrigen Spender: Der zusätzliche Höchstbetrag stehe jedem der Ehegatten zu, meinten sie.

So sah es auch der Bundesfinanzhof (XI R 76/03). Dem Wortlaut des einschlägigen Paragraphen sei dies zwar nicht zu entnehmen. Lege man ihn jedoch verfassungskonform aus, sei nur dieses Ergebnis möglich. Gemeinsam veranlagten Ehepaaren den Abzugshöchstbetrag nur einmal zu gewähren, benachteiligte diese nämlich im Vergleich zu verheirateten, aber getrennt veranlagten Spendern oder unverheirateten Spendern. Der Gesetzgeber habe steuerliche Anreize für Stifter schaffen wollen. Da wäre es zweckwidrig, die Spendierfreude von Ehepaaren durch Ungleichbehandlung einzuschränken.

Von welchem Konto die Spenden abgebucht werden, spiele - entgegen der Ansicht des Finanzamts - keine Rolle: Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten sei das Einkommen beider Ehegatten als Ganzes zu erfassen. Denn die Ehe sei eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der jeder Partner entsprechend seinem Einkommen und seinem Vermögen zum Lebensunterhalt beisteuere. Das gelte auch für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Sie seien nicht nur dem Ehegatten zuzurechnen, der sie von seinem Konto überweise. Ausgaben des einen Partners seien ohne weiteres auch als Ausgaben des anderen Partners anzusehen.