Verriss im Restaurantführer
onlineurteile.de - Der Inhaber eines Gourmetrestaurant traute seinen Augen nicht, als er die aktuelle Ausgabe eines Restaurantführers las. Man hatte sein Gasthaus um eine Stufe abgewertet und dies mit einem regelrechten Verriss untermauert. Die Vorspeise habe einen "bitteren Nachgeschmack" hinterlassen, der "Hummer auf Kalbskopf" sei "dagegen nahezu aromafrei" gewesen. Der "altmodisch-steife Service" wurde bekrittelt, ein mehliges Püree und ein "ausdrucksloses" Dessert.
Der Wirt verklagte den Verlag des Restaurantführers: Er müsse die Kritik zurückziehen bzw. dürfe diese nicht weiter verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wirt Recht (15 U 194/10). Tester hätten einen weiten Spielraum, betonten die Richter. Natürlich dürften sie Leistungen auch negativ bewerten, obwohl dies das beurteilte Unternehmen schädige.
Gerade im Bereich hochpreisiger Spitzengastronomie informierten sich die Interessierten über Restaurantführer. Ein schlechtes Urteil könne sie leicht von einem Besuch abhalten, zumal in der Umgebung des betroffenen Gasthauses einige andere Restaurants auf hohem Niveau arbeiteten.
Trotzdem gelte: Gewerbebetriebe müssten sich der Kritik ihrer Leistungen stellen. Dabei vertrauten die Leser auf die Objektivität der Bewertung. Prüfer müssten neutral und sachkundig urteilen. Angesichts der erheblichen Nachteile, die durch eine schlechte Kritik drohten, müsse der Verlag an die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter am Restaurantführer hohe Anforderungen stellen.
Der Bericht über das Gasthaus sei jedoch nach einem einzigen Besuch einer einzelnen Person entstanden. Das stelle keine ausreichende Basis für eine Abwertung dar. Die Redakteurin - oder andere Testesser - hätte das Testergebnis bei weiteren Besuchen im Gourmetrestaurant überprüfen müssen.