Verrosteten Oldtimer gekauft

Nicht fahrtüchtiger Mercedes ist mangelhaft, wenn beim Kauf eine "Oldtimerzulassung" vereinbart wurde

onlineurteile.de - Im Winter 2005 erwarb Herr B von einer Autohändlerin für 17.900 Euro einen Oldtimer (Daimler Benz 280 SE). Ein Mitarbeiter der Händlerin hatte die verbindliche Bestellung ausgefüllt — die dem Kaufvertrag zugrunde lag — und in der Rubrik "Ausstattung des Fahrzeugs" Folgendes eingetragen: "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original".

Hintergrund: Dieser Paragraph der Straßenverkehrszulassungsordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Oldtimer eine Betriebserlaubnis bekommen. Dafür ist ein Sachverständigengutachten nötig. Diese "positive Begutachtung" ersetzt bei Oldtimern die für alle anderen Autos vorgeschriebene Hauptuntersuchung.

Noch 2004 hatte der Mercedes vom TÜV so eine Oldtimerzulassung erhalten. Als Herr B 2007 am Auto herumbastelte, fielen ihm erhebliche Rostschäden auf. Er schaltete einen Sachverständigen ein. Nach gründlicher Untersuchung kam der Experte zu dem Schluss, da habe in der Werkstatt der Händlerin massive Korrosion dilettantisch durch viel Unterbodenschutz kaschiert. In dem Zustand kriege der Mercedes nie eine TÜV-Bescheinigung, so sein Fazit.

Der Käufer ließ den Oldtimer aufmöbeln und forderte anschließend von der Autohändlerin die Kosten von 34.344 Euro ersetzt: Diesen Betrag habe er investieren müssen, um einen "vertragsgemäßen Zustand des Wagens herzustellen". Beim Oberlandesgericht (OLG) scheiterte die Klage des Käufers: Aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag sei nur abzuleiten, dass die Verkäuferin Herrn B die TÜV-Bescheinigung von 2004 im Original aushändigen musste, fand das OLG.

Dagegen legte der Käufer erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein (VIII ZR 172/12). Mit dem Eintrag in der "verbindlichen Bestellung" hätten die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, erklärten die Bundesrichter: nämlich einen Zustand des Autos, der eine Betriebserlaubnis vom TÜV gewährleistete. Das Interesse des Käufers an dieser amtlichen Bescheinigung habe für die Verkäuferin klar sein müssen.

Sie habe mit dem Kaufvertrag die Gewähr dafür übernommen, dass der Mercedes eine Oldtimerzulassung bekomme. So eine Zulassung werde erteilt, wenn ein Oldtimer verkehrssicher sei und sich weitgehend im "Originalzustand" befinde. Beim Mercedes seien jedoch die Radhäuser und andere Karosserieteile so massiv verrostet gewesen, dass er nicht fahrtüchtig war.

In dem Zustand hätte der TÜV dem Auto keine Betriebserlaubnis erteilt. Der Oldtimer sei also nicht so beschaffen gewesen wie vereinbart. Das stelle einen Sachmangel dar, für den die Verkäuferin einstehen müsse. Der BGH verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück — die Vorinstanz müsse noch Feststellungen zur Höhe des Schadens treffen.