Versandapotheke lockt Kunden ...
onlineurteile.de - Eine Versandapotheke, die Medikamente über das Internet vertreibt, ging auf Kundenfang: Sie versorgte mit Hilfe gesetzlicher Krankenkassen deren Versicherte mit "Zuzahlungsgutscheinen". Wer im Internet verschreibungspflichtige Medikamente bestellte, konnte diese Gutscheine einlösen und sich so die Eigenbeteiligung, also die Rezeptgebühr ersparen.
Mit den Krankenkassen rechnete die Versandapotheke so ab, als hätte sie die Rezeptgebühr kassiert. Die Apothekerkammer verbot diese Vorgehensweise - das Verwaltungsgericht wies die Klage der Versandapotheke dagegen ab. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung (13 LA 157/09).
Das Vorgehen der Versandapotheke verstoße gegen die gesetzliche Preisbindung für Arzneimittel. Apotheken dürften den Versicherten bzw. Kunden keine - an den Kauf von Medikamenten gekoppelten - Vorteile gewähren, die für die Versicherten bzw. Kunden den Kauf günstiger machten als in anderen Apotheken.
Apotheken dürften weder direkt, noch indirekt darauf verzichten, die Rezeptgebühr zu erheben. So eine Praxis sei unzulässig. Das gelte auch und gerade dann, wenn der Rabatt - so wie hier - gleichzeitig gegen sozialversicherungsrechtliche Zuzahlungsregelungen verstoße.