Versandhandel: Gibt der Kunde die Ware zurück ...

... muss der Händler die Hinsendekosten selbst tragen

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhändlers, weil er den Kunden auch dann eine Versandkostenpauschale abknöpfte, wenn der Kaufvertrag rückgängig gemacht wurde. In den AGB hieß es: "Lieferung und Versandkosten: Die Firma ... trägt einen Großteil der Kosten ... Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal 4,95 Euro". Gaben Kunden die Ware zurück, erstattete der Versandhändler den Kaufpreis und behielt den Versandkostenanteil ein.

Diese Praxis sei mit dem Verbraucherschutz unvereinbar, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 226/06): Nach dem Widerruf eines Kaufvertrags müsse der Versandhändler die Kosten der Hinsendung von Waren selbst tragen.

Bei der Rückgabe bestellter Waren trage der Verbraucher die Rücksendekosten. Im Unterschied dazu sei zwar im deutschen bürgerlichen Recht nicht geregelt, wer die Hinsendekosten übernehmen müsse. Das nationale Recht sei aber gemäß der EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen auszulegen. Diese Richtlinie schütze den Käufer vor den besonderen Risiken des Versandhandels: Dabei könnten sie die Waren vor dem Kauf nicht prüfen.

Von ihrem Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, könnten Verbraucher nur uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstünden. Müssten Kunden stets die Versandkosten tragen, würde dies ihr Rückgaberecht entwerten. Dann wäre es für sie insbesondere beim Kauf geringwertiger Güter wirtschaftlich sinnlos, einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. (Der Versandhändler legte gegen das Urteil Revision zum BGH ein.)