Versandhandel mit Medikamenten

Versandapotheken dürfen auch Drogeriemärkte einbeziehen

onlineurteile.de - Seit Anfang 2004 ist Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erlaubt. Eine niederländische Versandapotheke kooperiert seit einiger Zeit probeweise mit einer deutschen Drogeriemarktkette (in einigen rheinländischen Filialen). Das läuft so: Bestellungen für die Apotheke können in den Drogerie-Filialen in eine Sammelbox eingeworfen werden. Nach drei Tagen sind die Medikamente in der Filiale abzuholen. Auf Wunsch werden sie dem Kunden auch in die Wohnung geliefert.

Der Oberbürgermeister von Düsseldorf verbot diese Form des Vertriebs: Der Versandhandel mit Arzneimitteln sei zwar zulässig, aber nur der Direktvertrieb - die direkte Lieferung an die Kunden. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht (3 C 27.07).

Im Versandhandel von heute sei es gang und gäbe, den Kunden bestellte Waren in einer Abholstation zu übergeben. Das gefährde die Arzneimittelsicherheit nicht mehr als der klassische Versandhandel, bei dem die Ware dem Endverbraucher direkt zugestellt werde.

Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes zu der Transaktion auf "logistische Leistungen" beschränken. Es müsse klar sein, dass die Medikamente nicht vom Drogeriemarkt selbst abgegeben werden - der sei nicht Vertragspartner des Kunden. Dieser Eindruck dürfe keinesfalls entstehen, auch die Werbung dürfe "nicht so tun als ob".