Versenkbarer Poller beschädigt Auto

Stadt und Fahrzeughalter haften gemeinsam für den Schaden

onlineurteile.de - Das schmale Altstadtgässchen wurde immer wieder als Abkürzung missbraucht, obwohl die Durchfahrt verboten war. Da ließen sich ein paar schlaue Köpfe bei der Stadtverwaltung ein Gegenmittel einfallen, einen versenkbaren Poller mitten auf der Fahrbahn. Nur Anwohner, Lieferverkehr und Linienbusse durften durch die Gasse fahren; Busse versenkten den Poller per Funksignal. Ein paar Sekunden danach fuhr der Poller automatisch wieder nach oben. Schilder am Anfang der Straße und direkt neben dem Poller warnten vor dem Verkehrshindernis.

Eine Dame, die den Mercedes ihres Mannes steuerte, interessierten die Warntafeln jedoch nicht. Sie fuhr hinter einem Bus her, der in das Gässchen eingebogen war und dort kurz anhielt. Als er wieder anfuhr, folgte auch der Mercedes mit Schrittgeschwindigkeit. Doch dann gab es plötzlich von unten einen harten Stoß gegen den Wagen - der Poller war wieder hochgefahren. War die Frau nun allein verantwortlich für den Schaden am Auto?

Sie müsse die Reparaturkosten zur Hälfte übernehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, weil sie die Straße verbotswidrig befahren habe (3 U 748/03-64). Für die andere Hälfte hafte jedoch die Kommune. Da der Poller im toten Winkel eines nahenden Wagens ausgefahren werden könne, reichten Warnschilder alleine nicht. Er stelle eine zusätzliche Gefahrenquelle dar: In abgesenktem Zustand sei der Poller im unübersichtlichen Kopfsteinpflaster kaum zu erkennen. Wenn die Stadt ein Fahrverbot mit einem Poller durchsetzen wolle, müsse sie auch technisch dafür sorgen, dass er nicht unter Fahrzeugen auftaucht.