Versetzungsklausel

Redakteurin muss auch auswärts und für eine Lokalredaktion arbeiten

onlineurteile.de - 13 Monate lang arbeitete die Redakteurin für die Hauptredaktion einer Zeitung. In ihrem Arbeitsvertrag stand: "Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vor". Im August 2004 versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin in die Lokalredaktion einer Stadt, die vom Sitz des Verlags (= Wohnort der Redakteurin) etwa eine Autostunde entfernt lag.

Diese Maßnahme sei durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckt, meinte die Arbeitnehmerin, und klagte gegen die Versetzung. Doch das Bundesarbeitsgericht ergriff die Partei des Verlags (9 AZR 557/05). Der Arbeitgeber habe sich im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorbehalten, der Redakteurin im Bedarfsfall ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen.

Das benachteilige die Arbeitnehmerin nicht unangemessen. Arbeitsleben erfordere Flexibilität und Anpassung. Bei Vertragsschluss könne man nicht alle möglichen, später auftretenden Einflussfaktoren vorwegnehmen (wie z.B. die Entwicklung des Zeitschriftenmarkts). Gesicherte Prognosen seien da kaum möglich. Der Arbeitgeber dürfe deshalb sowohl den fachlichen Aufgabenbereich der Mitarbeiter den Notwendigkeiten des Verlags anpassen, als auch den Arbeitsort ändern.

Als Ausgleich für die der Arbeitnehmerin abverlangte Flexibilität stärke die Versetzungsklausel ihre Position im Falle einer betriebsbedingten Kündigung: Dann müsse nämlich der Arbeitgeber einen größeren Kreis von Arbeitsplätzen daraufhin prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich sei.