Versicherer reguliert vorschnell einen Unfallschaden
onlineurteile.de - Auf einer Kreuzung stießen zwei Autos zusammen: Nach einem Wendemanöver von Autofahrer C kollidierte dessen Wagen mit dem der Autofahrerin A. Deren Haftpflichtversicherer glaubte der Schilderung des Beifahrers von C: C habe zwar in verbotener Weise gewendet, dann aber vor der Kreuzung angehalten und geblinkt. Wenn das so war, haften beide Fahrer wohl zur Hälfte für den Schaden, dachte sich der Sachbearbeiter der Versicherung. Er überwies dem vermeintlichen Unfallgeschädigten C 1.950 Euro, 50 Prozent der Reparaturkosten.
Damit war C aber nicht zufrieden und klagte die andere Hälfte ein. Das erwies sich als Fehler: Vor Gericht relativierte nämlich sein Beifahrer auf hartnäckiges Nachfragen hin seine Aussage und gab zu, C habe "kaum angehalten", sondern sehr zügig gewendet. C verlor deshalb den Prozess: Wegen grob fahrlässigen Verhaltens hafte er allein für den Unfall, lautete das Urteil.
Nun forderte der Haftpflichtversicherer von C die 1.950 Euro zurück. Dazu habe er kein Recht, meinte C: Schließlich habe das Unternehmen vor dem Prozess den Schaden reguliert und so die Höhe der Schuld anerkannt. Dem widersprach das Landgericht Saarbrücken und gab der Klage des Versicherers auf Rückzahlung statt (13 S 100/12).
Im Prozess um die Haftungsquote habe sich herausgestellt, dass die Haftung anders zu bewerten war als vorher angenommen. Das konnte der Versicherer zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht wissen, so das Landgericht. Er habe — weder explizit in Schreiben an C, noch stillschweigend durch die Zahlung — erklärt, auf Einwände gegen die Haftungsquote zu verzichten. Wenn das Unternehmen mitteile, es "gehe von einer Mithaftung von 50% aus", sei dem keine endgültige Anerkennung der Quote zu entnehmen.
Davon könnte man nur ausgehen, wenn die Parteien einvernehmlich abgerechnet hätten und C den Regulierungsvorschlag des Versicherers ohne Vorbehalte akzeptiert hätte. C habe dem aber von vornherein widersprochen und den Restbetrag eingeklagt. Wenn der Streit um die Höhe der Haftung so offenkundig nicht ausgeräumt sei, könne auch keine Rede davon sein, dass der Versicherer durch die Teilzahlung die Höhe der Schuld verbindlich anerkannt hätte.