Versicherung arglistig getäuscht
onlineurteile.de - Unterschlägt ein Kunde beim Ausfüllen des Aufnahmeantrags einer Versicherung (z.B. einer Lebensversicherung) Vorerkrankungen, schätzt die Versicherung seinen Gesundheitszustand und damit ihr Risiko falsch ein. Daher darf sie in solchen Fällen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Doch wie steht es, wenn eine Krankheit erst diagnostiziert wird, wenn der - vermeintlich kerngesunde - Kunde den Antrag schon beim Versicherer eingereicht hat?
Darum ging es im konkreten Fall: Im Mai 2001 füllte ein Kunde gemeinsam mit dem Versicherungsagenten einen Antrag auf Rentenversicherung (mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) aus. Seit fast sechs Jahren habe er keinen Arzt mehr gesehen, trumpfte der Mann auf. Frühere, geringfügige Probleme hätten sich längst erledigt. Kurz darauf stellte allerdings seine Hausärztin eine "periphere Arterienverschlusskrankheit" fest. Darüber verlor der Mann kein Wort, als ihm der Versicherungsagent eine (in anderen Punkten korrigierte) Kopie seines Antrags zur erneuten Unterschrift vorlegte. Der Vertrag wurde geschlossen und später von der Versicherung angefochten, als sie von der schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers erfuhr.
Ein klarer Fall von arglistiger Täuschung, entschied das Kammergericht in Berlin, der Vertrag sei nichtig (6 U 115/05). Die Pflicht, Krankheiten anzugeben, bestehe bis zum Abschluss des Vertrags ("Nachmeldepflicht"). Da der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Antrags gegenüber dem Agenten betont habe, wie unerhört gesund er sei, musste ihm die Notwendigkeit einer Korrektur seiner Angaben klar sein. Inzwischen hatten sich die Verhältnisse radikal geändert. Das zweite Treffen mit dem Agenten habe ihm zudem vor Augen geführt, dass über den Antrag noch nicht entschieden war und die Versicherung darüber nun auf falscher Grundlage entscheiden würde. Dies habe er billigend in Kauf genommen, um den Vertragsabschluss zu erreichen.