Versicherung belogen
onlineurteile.de - Herr X beauftragte einen Versicherungsmakler damit, ihm eine Kranken- und Pflegeversicherung zu vermitteln. Gemeinsam füllten sie ein Formular aus und beantragten bei Versicherer Y den Abschluss eines Vertrags. Im Antragsformular beantwortete Herr X die Frage nach psychotherapeutischer Behandlung nicht, die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig.
Versicherer Y übersandte ein weiteres Formular mit Fragen nach Vorerkrankungen. X kreuzte überall "nein" an und erhielt einen Versicherungsschein. Doch nach einem Jahr erklärte der Versicherer, er trete vom Vertrag zurück: Herr X habe ihm erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen. Der Versicherer focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Der Versicherungsnehmer klagte auf Fortbestand des Vertrags und berief sich darauf, dass ihn der Versicherer nicht ausreichend über die Folgen falscher Angaben belehrt habe. Also dürfe er das Vertragsverhältnis nicht wegen falscher Angaben beenden. Doch Herr X verlor den Prozess in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (IV ZR 306/13).
Der Versicherer dürfe vom Vertrag zurücktreten, wenn ihn der Versicherungsnehmer (oder der für ihn handelnde Makler) arglistig getäuscht habe. Und das treffe hier zu, denn Herr X habe wissentlich Krankheiten und Beschwerden verschwiegen — also Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag zu schließen, ausschlaggebend seien.
Versicherungen müssten Antragsteller darüber belehren, dass der Versicherungsvertrag nur wirksam zustande komme, wenn sie alle Fragen im Antragsformular korrekt beantworteten. Die Information solle redliche Versicherungsnehmer zu sorgfältiger Auskunft anhalten. Fehle so eine Belehrung, könne die Versicherung den Vertrag nicht ohne weiteres wegen unvollständiger Angaben kündigen.
Wenn ein Antragsteller jedoch bei Vertragsschluss bewusst falsche Auskünfte erteile, könne er sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Versicherung ihre Pflicht verletzt habe, über die Folgen falscher Angaben zu informieren. Selbst wenn also die Hinweise von Versicherer Y zur Auskunftspflicht des Antragstellers unzureichend gewesen sein sollten, dürfe der Versicherer aufgrund der arglistigen Täuschung von X das Vertragsverhältnis beenden.