Versicherung darf sich nicht blind stellen

Nachfrage beim Versicherungsnehmer ist geboten, wenn eine Schadensanzeige unklar ist

onlineurteile.de - Ein Auto wurde geklaut. Die Versicherung wollte wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige nicht zahlen: Der Kaufpreis stimme nicht, auch die Frage nach Vorschäden sei falsch beantwortet. Aus diesem Grund entfalle der Versicherungsschutz, teilte man dem Bestohlenen mit. Der klagte auf Zahlung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe drehte den Spieß um (12 U 204/02): Nicht der Versicherungsnehmer, sondern die Versicherung habe sich hier einen Fehltritt erlaubt. Bei widersprüchlichen, unklaren oder offenkundig falschen Angaben in einer Schadensanzeige müsse sie beim Versicherungsnehmer nachfragen, um die Angelegenheit aufzuklären.

Im konkreten Fall wäre das angebracht gewesen: So habe der Versicherungsnehmer der Schadensanzeige keinen Kaufvertrag beigelegt, sondern ein Gutachten. Dem sei kein Kaufpreis zu entnehmen. Dass der Versicherungsnehmer hier nur den Schätzwert eines Sachverständigen mitteilen wollte, habe der Versicherung auffallen müssen. Die Frage nach dem Kaufpreis sei also unbeantwortet geblieben.

Zweite Ungereimtheit: Während in dem Gutachten akribisch Reparaturarbeiten am Wagen aufgelistet würden (Fahrzeug neu lackiert, Frontscheibe und Zahnriemen erneuert), werde in der Schadensanzeige die Frage nach Vorschäden verneint. Wenn ein Versicherungsnehmer eine so widersprüchliche Anzeige abgebe, müsse ihn der Versicherer darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Korrektur geben. Auf Rückfrage habe der Versicherungsnehmer dann ja auch alle offenen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet: In so einem Fall dürfe die Versicherung nicht die Zahlung verweigern.