Versicherung darf Zusage zurückziehen

Kein Rechtsschutz für Streitigkeiten, die vor Vertragsabschluss begannen

onlineurteile.de - Der Mann war von seinem Rechtsanwalt ziemlich schlecht beraten worden - dafür sollte der Anwalt büßen. 1998 schloss der enttäuschte Mandant eine Rechtsschutzversicherung ab. Die sicherte im Juli 2000 zu, die außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt zu finanzieren. Drei Jahre später landete die Sache doch vor Gericht. Wieder versprach die Versicherung Rechtsschutz. Doch dann bekam sie die Klageschrift gegen den Rechtsanwalt. Die Klageschrift enthielt unter anderem den Vorwurf, eine Honorarvereinbarung aus dem Jahre 1997 sei sittenwidrig und damit unwirksam gewesen.

Da klingelten bei den Mitarbeitern des Versicherers die Alarmglocken, denn 1997 existierte der Versicherungsvertrag noch nicht. Der Versicherer widerrief seine Zusage und verwies auf die Versicherungsbedingungen: Rechtsschutz gebe es nur für Rechtstreitigkeiten, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags entstehen. Das Amtsgericht München gab dem Unternehmen Recht (213 C 4054/05).

Auch wenn der Versicherer, wie hier, die Deckung bereits zugesagt habe, könne er die Zusage wieder zurückziehen - vorausgesetzt, er habe die genaueren Umstände erst später erfahren. Die einschlägige Klausel in den Versicherungsbedingungen sei wirksam. Müsste der Versicherer für Streitigkeiten einspringen, deren Ursache beliebig weit zurück liege, bedeutete das für Versicherungsunternehmen ein unzumutbares wirtschaftliches Risiko.