Versicherungsagenten "verschlurfen" Änderung ...

... des Bezugsrechts einer Lebensversicherung: Witwe erhält Schadenersatz

onlineurteile.de - Ein Mann war unheilbar an Krebs erkrankt. Im Frühjahr 2007 stand sein Tod unmittelbar bevor. Nun beschloss er, das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau zu ändern. Das besprach er mit zwei Agenten des Versicherers, die ankündigten, ihm sofort einen vorgefertigten Antrag dieses Inhalts zu übermitteln.

Das Versprechen hielten die Agenten allerdings nicht. Fünf Wochen nach dem Gespräch mit ihnen starb der Ehemann, ohne dass das Bezugsrecht geändert worden wäre. Nun verklagte die Witwe den Versicherer: Er müsse sie "so stellen, als wäre die Bezugsrechtsänderung rechtzeitig erfolgt", d.h. die Versicherungssumme auszahlen, verlangte sie. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihr im Prinzip Recht (20 U 40/08).

Der Versicherer müsse sich das Fehlverhalten der Agenten zurechnen lassen, so das OLG. Sie hätten die beantragte Änderung schuldhaft verschlampt. Angeblich habe die Ehefrau des Versicherungsnehmers einen vorgeschlagenen Termin abgelehnt. Das entschuldige das Versäumnis der Agenten jedoch nicht. Sie hätten den vorbereiteten Antrag ebenso gut per Post oder durch Boten zur Wohnung des Ehepaares schicken können.

Zumindest hätten die Agenten das Ehepaar darauf hinweisen müssen, dass man das Bezugsrecht auch ohne das vorgedruckte Formular ändern kann - durch eine formlose Mitteilung an den Versicherer. Der Versicherungsvertrag verpflichte den Versicherer, auch die Interessen des Bezugsberechtigten wahrzunehmen. Diese Nebenpflicht aus dem Vertrag haben die Agenten verletzt.

Allerdings müsse sich die Witwe ein Mitverschulden anrechnen lassen und erhalte deshalb nur 75 Prozent der Versicherungssumme. Die Dringlichkeit der Sache sei dem Ehepaar bewusst gewesen. In dieser Situation hätte die Frau mehr Druck machen können und müssen. Da dürfe man sich nicht damit begnügen, ein paar Mal den Versuch zu unternehmen, die Versicherungsagenten telefonisch zu erreichen.