Versorgungsausgleich ausgeschlossen
onlineurteile.de - Das Ehepaar lebt schon seit 1998 getrennt. Durch notariellen Vertrag hatten die Partner im gleichen Jahr wechselseitig auf Versorgungsausgleich verzichtet. Im 2006 durchgeführten Scheidungsverfahren forderte der Ehemann dennoch, den Versorgungsausgleich zu regeln: Der Ehevertrag von 1998 sei sittenwidrig, weil er ihm nur unter psychischem Druck zugestimmt habe.
Das Amtsgericht schickte der Ehefrau deshalb den amtlichen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den sie jedoch nicht ausfüllte. Zur Auskunft sei sie nicht verpflichtet, meinte sie, weil der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Amtsgericht brummte ihr als Buße für diese Widerspenstigkeit ein Zwangsgeld von 250 Euro auf. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte (10 WF 235/06).
Ob der Ehevertrag - und damit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs - wirksam sei, werde erst später im Scheidungsverfahren geprüft. Unabhängig davon, wie man diese Frage beurteile und ob der Scheidungsantrag begründet sei oder nicht: Ehepartner seien verpflichtet, dem Amtsgericht Auskunft über ihre Versorgungsansprüche zu erteilen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens könne die Ehefrau dann ja durchaus ihre Bedenken gegen den Standpunkt ihres Ehemannes vorbringen. Warum es für sie unzumutbar sein könnte, einstweilen den Fragebogen auszufüllen, sei nicht nachvollziehbar. Das koste weder viel Zeit, noch spielten zwischen Eheleuten Gesichtspunkte des Datenschutzes eine Rolle.